Unfallversicherung
Erst- und Neubemessung in der Unfallversicherung
Erst- und Neubemessung
In der Unfallversicherung sind zwei Zeitpunkte von Bedeutung: die Erstbemessung und die Neubemessung.
Die erste Feststellung des Invaliditätsgrades (Erstbemessung), die die Höhe der Auszahlung bestimmt, muss innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist erfolgen. Diese Frist beträgt je nach Bedingungswerk etwa 12 bis 15 Monate nach dem Unfall. Innerhalb dieses Zeitraums muss der unfallbedingte Dauerschaden eingetreten sein, um eine Prognose über den verbleibenden Invaliditätsgrad abgeben zu können. Basierend auf dieser Einschätzung erfolgt die Auszahlung durch den Versicherer, ohne dass auf den Abschluss der Heilbehandlung gewartet werden muss. Eine Auszahlung erfolgt allerdings nur unter der Voraussetzung, das auch die Fristen der Geltendmachung des Unfalls und der ärtlichen Festellung eingehalten worden sind.
Bis zu drei Jahre nach dem Unfall haben sowohl der Versicherte als auch die Versicherung das Recht, eine Neubemessung zu beantragen. Sollten Sie also der Ansicht sein, dass sich Ihre gesundheitliche Situation schlechter entwickelt hat als erwartet, können Sie vom Versicherer eine neue Einschätzung und gegebenenfalls eine Nachzahlung verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer ebenfalls eine Überprüfung initiieren.
Wenn sich dabei herausstellt, dass die Erstbemessung zu hoch war, besteht oft die Möglichkeit, einen Teil der bereits gezahlten Gelder zurückzufordern. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist erlischt dieses Recht für beide Parteien.
Falls Sie den Eindruck haben, dass Ihre Versicherung die fällige Zahlung verzögert oder Ihnen eine unzureichende Summe ausgezahlt hat, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.